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Achtung: INFO für alle Vermieter!

Wir möchten Sie darauf hinweisen, dass die Gefahr besteht, dass ein Vermieter auf 

bis zu 30% der Energiekosten (Gas und Allgemeinstrom) der vermieteten Objekte sitzen bleiben kann!

Der Vermieter darf nur Betriebskosten auf seine Mieter umlegen, die der Wirtschaftlichkeit entsprechen. 

Wenn er es versäumt, Gas und Allgemeinstrom zum günstigsten Preis zu kaufen, 

dann darf der Mieter die Nebenkostenabrechnung entsprechend kürzen.

Bei der Abrechnung der Betriebskosten muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot beachten, heißt es in § 556 Abs. 3 Satz 1 und in § 560 Abs. 5. des BGB. 

Praktisch jedoch muss der Vermieter das Wirtschaftlichkeitsgebot nicht erst bei der Abrechnung, sondern schon bei der Verursachung von Betriebskosten beherzigen.


In einem Schreiben des Bundesministeriums der Justiz vom 3. Mai 2006 an den Petitionsausschuss des Deutschen Bundestages (Az: 3430/211-11431/2006) wird das Kürzungsrecht des Mieters bestätigt.

Aus der Stellungnahme des Bundesministeriums der Justiz:

Entgegen der Ansicht des Petenten ist der Mieter deshalb aber nicht rechtlos gestellt. Seine Rechte ergeben sich vielmehr aus seinem Mietvertrag und den mietrechtlichen Bestimmungen; Anspruchsgegner ist insoweit sein Vermieter. Im Rahmen der Betriebs- bzw. Heizkostenabrechnung ist der Vermieter verpflichtet, den Grundsatz der Wirtschaftlichkeit (vgl. § 556 Abs. 3 S. 1 BGB) zu berücksichtigen. Er darf nur solche Kosten umlegen, die bei gewissenhafter Abwägung aller Umstände und bei ordentlicher Geschäftsführung gerechtfertigt sind. Maßgeblich ist der Standpunkt eines “vernünftigen Vermieters”, der ein vertretbares Kosten-Nutzen-Verhältnis im Auge behält. Der Vermieter ist daher verpflichtet, alle Möglichkeiten zur Vermeidung von Kosten auszunutzen. Er muss also alle geltend gemachten Kosten daraufhin untersuchen, ob sie im vollen Umfang gerechtfertigt sind und dort kürzen, wo Kürzungen geboten sind. Der Vermieter ist daher gehalten, die Kosten der Höhe nach soweit wie möglich und zumutbar zu begrenzen. Berücksichtigt der Vermieter das Gebot der Wirtschaftlichkeit nicht, so stellt die Belastung des Mieters mit überflüssigen Kosten eine positive Vertragsverletzung dar, die den Vermieter zum Schadensersatz verpflichtet. Der Schadensersatzanspruch geht auf die Freihaltung von den unnötigen Kosten.



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